Abteilungen

Abteilungen eines Vereins sind keine eigenen Rechtspersönlichkeiten, sondern unselbstständige Untergliederungen des Vereins. 

Das hat zur Folge, dass sich Abteilungen niemals selber gründen oder auflösen können, sondern je nach Satzungsgestaltung ausschließlich durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung  gebildet und aufgelöst werden.

Es ist also für die Gründung einer neuen Abteilung zunächst ein Gründungsbeschluss in dem dafür zuständigen Gremium erforderlich. 
Zu beachten ist insbesondere auch:

  • Die Abteilung kann sich nicht selbst eine Satzung geben. Es kann aber einer Abteilung gestattet werden, dass sie für ihren Bereich Regelungen trifft, die für die Mitglieder der Abteilung verbindlich sind (Abteilungsordnungen) (Reichert, Randnummer. 5247).
  • Eine Mitgliedschaft kann es in der Abteilung nicht geben, sondern nur im Hauptverein.
  • Die Verantwortung für Abteilungen bleibt immer beim Hauptverein, so dass der Hauptverein bzw. in bestimmten Fällen der Vorstand des Hauptvereins persönlich für sämtliche Rechtshandlungen und Fehlentwicklungen innerhalb seiner Untergliederungen haftet. Der Abteilung fehlt die eigene Vermögensfähigkeit und damit auch die Fähigkeit, eigene rechtliche Verpflichtungen zu begründen.